Montrealer Übereinkommen (MontÜbk)

Montrealer Übereinkommen (MontÜbk)
regelt Haftung bei Passagier- und Gepäckbeförderung durch Luftfrachtführer. Es löst für die beigetretenen Staaten das  Warschauer Übereinkommen (1929, 1955) sowie weitere Teilregelungen ab und ist am 4.11.2003 in Kraft getreten. Bei Unfällen im internationalen Luftverkehr gelten nunmehr für Personenschäden neue Haftungsobergrenzen für nachgewiesene Schäden von umgerechnet 123.318 Euro (Art. 17, 22 MontÜbk), für Gepäckschäden (aufgegebenes und Handgepäck) umgerechnet etwa 1.233 Euro. Bei Übersteigen der Obergrenzen kann ein eingeschränkter Entlastungsbeweis bei Personenschäden unter engen Voraussetzungen geführt werden (kein eigenes Verschulden des Luftfrachtführers, ausschließliches Verschulden Dritter, vgl. Art. 21 MontÜbk). Zu dem Haftungslimit bei Gepäckschäden vgl. Art. 17 II MontÜbk. Die Haftung bei Verspätung von Reisegepäck ist in Art. 19, 22 I, II MontÜbk beschränkt auf umgerechnet ca. 1.233 Euro je Reisendem (möglicher Entlastungsbeweis des Luftfrachtführers).
- Vgl. auch  Beförderungsvertrag.

Lexikon der Economics. 2013.

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